Antrag
Die Ratsversammlung möge beschließen: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Geldleistungen an Asylbewerber auf Sachleistungen umzustellen, soweit es der rechtliche Rahmen zulässt.
Insbesondere soll die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen entsprechend § 3 AsylbLG in Verbindung mit § 53 AsylG für Asylbewerber und alle Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG, die in Unterbringungseinrichtungen der Stadt Kiel leben, betrachtet werden.
Die Ratsversammlung beauftragt den Oberbürgermeister, über den Umsetzungsstand der Umstellung vierteljährlich in öffentlichen Ratsversammlungen umfänglich zu berichten.
Begründung
Die Migrationspolitik der Bundesregierung begünstigt in erheblichem Maße unbeschränkte und unerlaubte Einreisen nach Deutschland. Ein Ergebnis dieser Politik ist, dass sich viele Menschen in unserem Lande aufhalten, die trotz asylferner Gründe ausufernde Geldleistungen abrufen. § 3 Absatz 2 AsylbLG stellt fest, es würde „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen … der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt“. In § 3 Absatz 3 AsylbLG wird auch bei „einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen“ eingeräumt: „Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von … Sachleistungen gewährt werden“.
Im Zuge der Anfang 2015 vorgenommenen Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. I 2014, S. 2187 betonte der Bundesgesetzgeber, dass der Vorrang der Sachleistungsgewährung (strenger Grundsatz der Sachleistung) unberührt bliebe. Dass Sachleistungen neben Geldleistungen einen einheitlichen unterhaltsnotwendigen Bedarf sicherstellen können, hat das BVerfG in seinen Urteilen vom 18. Juli 2012 dargelegt (BT-Drs. 18/2592, 20). Den in § 1 AsylbLG fallenden Personen müssen menschenwürdige Mindesteinkünfte gewährt werden. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Treffend stellt Prof. Dr. Kay Hailbronner dementsprechend fest, „dass das Asylrecht in seiner Substanz lediglich beinhaltet, Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder vor ernsthaftem Schaden im Sinne des Unionsrechts (subsidiärer Schutz) in einem der EU Mitgliedsstaaten zu erhalten“ (Hailbronner, Kai: Asyl- und Ausländerrecht, 5. Auflage, Stuttgart, 2021, S. 28).